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Tegernseer Gebräuche (454,9 KiB)


Tegernseer Gebräuche (Auszug)

Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzwerkstoffen (in der Fassung vom 26. August 1985).

Präambel
Die Tegernseer Gebräuche gelten für den inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren.
Ihr Allgemeiner Teil gilt außerdem im inländischen Handel mit ausländischen Erzeugnissen obiger Art.
Ausgenommen sind Handelsgeschäfte zwischen Importeur und erster aufzunehmender Hand
bei entsprechenden Vereinbarungen.
Die Tegernseer Gebräuche gelten nicht im Handel zwischen der Forstwirtschaft und ihren Abnehmern.

Erster Teil: Allgemeines
§ 1 Angebot, Rechnungserteilung und Zahlungsweise
1. Ein Angebot ist für die Dauer von mindestens zwei Wochen einschließlich eines Regelpostlaufs von drei Tagen verbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich freibleibend oder unverbindlich erstellt worden. Im Falle telegrafischer oder fernschriftlicher Angebotsstellung reduziert sich die Dauer um diese Regelpostlaufzeit.
2. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.
3. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
4. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Käufers entweder innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen in bar ohne Abzug zu zahlen. Sofern der Warenwert gesondert ausgewiesen ist, erfolgt der Skontoabzug nur vom Warenwert.

§ 2 Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Beim Versendungskauf – z.B. Lieferung ab Werk mit Frachtvergütung bis zu einem vereinbarten Ort - ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Ist Lieferung frei Empfangsort vereinbart, so ist dieser der Erfüllungsort.
2. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
3. Bei Lohnaufträgen ist für die Leistungen des Auftraggebers der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers der Erfüllungsort.
4. Beim Versendungskauf zwischen Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers; bei Lohnaufträgen ist Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

§ 3 Spielraum in der Menge
1. Mengenbezeichnungen wie „zirka“, „etwa“, „rund“ und ähnliche berechtigen den Verkäufer, bis zu 10% mehr oder weniger als die vertraglich vereinbarte Menge zu liefern.
2. Wenn in dem Abschluss die Menge durch die Bezeichnung „von...bis...“ ausgedrückt ist, ist der Verkäufer nur zur Lieferung der Mindestmenge verpflichtet, dagegen auch zur Lieferung bis zur vorgesehenen Höchstmenge berechtigt.
3. Die Ausdrücke „zirka“, „etwa“, oder ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung „von...bis...“ bleiben unberücksichtigt.

§ 4 Spielraum im Maß
1. Sind Längen oder Breiten durch Angabe der einzuhaltenden unteren oberen Maßgrenzen ausgedrückt, z.B. Längen 3-6 m, Breite 20 bis 30 cm, dann hat der Verkäufer die Wahl, beliebige Abmessungen innerhalb der festgesetzten Maßgrenzen zu liefern, jedoch muss eine Durchschnittslänge bzw. Durchschnittsbreite erreicht werden, die der Mindestabmessung plus ca. 1/3 der vereinbarten Differenz entsprechen.
2. Ist die Lieferung von Durchschnittsabmessungen vereinbart, so sind auch bei Zusätzen wie „ca.“, „etwa“ Über- bzw. Unterschreitungen nur bis zu 5% zulässig.
3. Wird die Einhaltung von Mindestdurchschnittslängen und/oder Mindestdurchschnittsbreiten vereinbart, so dürfen diese nicht unterschritten werden.
4. Ist die Lieferung verschiedener Längen zugelassen, aber gleichmäßige Längenverteilung vereinbart, so muss von jeder Länge ungefähr die gleiche Kubikmetermenge geliefert werden. Sinngemäß gilt das gleiche, wenn die Lieferung gleichmäßig verteilter Breiten vorgeschrieben ist.
5. Die Bestimmungen zu Ziffer 1 bis 4 sind maßgebend für die Gesamtmengen, nicht für Teillieferungen.
6. Sind Durchschnittslängen vereinbart, so gilt als Durchschnitt die Teilung sämtlicher Längen (gesamte laufende Meter) durch die Stückzahl, ohne Rücksicht auf Breiten. Entsprechendes gilt für die Durchschnittsbreiten.
7. Die Ausdrücke „zirka“, „etwa“ und ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung „von...bis...“ bleiben
unberücksichtigt.

§ 5 Bestimmung des Begriffs „Wagenladung“ und ähnlicher Bezeichnungen - Fehlfracht -
1. Falls der Umfang der Sendung durch Gewichts- und Volumenangaben nicht genau festgelegt ist, versteht man beim Schnittholz und bei den Holzwerkstoffen unter „Waggonladung“, „Waggon“ und ähnlichen Bezeichnungen nach Wahl des Verkäufers eine Lieferung von wenigstens 20 t und höchstens 25 t.
2. Sind zwei oder mehrere Waggons ohne bestimmte Gewichts- oder Volumenangabe abgeschlossen, so versteht sich jeder Waggon mit einem Mindestgewicht von 20 t und einem Höchstgewicht von 25 t, mit der Maßgabe, dass nicht die Waggonzahl, sondern das Gesamtgewicht der Lieferung maßgebend ist. Fünf Waggons z.B. sind mindestens 100 t und höchstens 125 t, auch wenn sie auf weniger als fünf Waggons verladen werden. Bei Restmengen muss der letzte Waggon mit mindestens 20 t beladen werden.
3. Unter „LKW-Ladung“ (Motorwagen und Anhänger, Sattelauflieger) ist eine Menge im Gewicht von 20 t bis 25 t, unter „Motorwagenladung“ eine Menge im Gewichtv von 7 t bis 12 t zu verstehen.
4. Bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen den Abmessungen der verladenen Hölzer und der Ladefläche oder bei einer zu geringen Rohdichte der verladenen Hölzer ist es zulässig, dass eine Waggonladung bzw. eine LKW-Ladung im Einzelfall weniger als 20 t umfasst.
5. Fehlfracht trägt, wer sie zu vertreten hat.

§ 6 Übernahme
1.a) Die Übernahme dient der Ermittlung der gütemäßigen Beschaffenheit (Qualität) und der Dickenabmessungen der Ware. Sie schließt insoweit nachträgliche Reklamationen aus. Sind Durchschnittsabmessungen vereinbart, so gelten Abweichungen mit der Übernahme als anerkannt, wenn der Verkäufer auf diese hingewiesen und der Käufer nicht widersprochen hat. Das Aufmaß gilt durch die vÜbernahme nur dann als anerkannt, wenn dies besonders vereinbart ist.
b) Beschränkt sich der Käufer auf die Besichtigung eines Postens im ganzen, so gelten die einzelnen Stücke nur dann als anerkannt, wenn er auf deren Übernahme vausdrücklich verzichtet. Der Anschlag eines Postens im ganzen mit dem Hammer gilt jedoch immer als Anerkennung der einzelnen Stücke.
2. Nimmt der Käufer die vereinbarte Übernahme trotz befristeter Aufforderung und Androhung der Verzugsfolgen nicht vor, so gilt sie als erfolgt, wenn der Verkäufer nicht vorzieht, Nachfrist zu setzen.
3. Hat der Verkäufer die Ware auf Verlangen umgesetzt, kann der Käufer die nochmalige Stapelung nur verlagen, wenn er sich das vorher ausbedungen hat oder wenn er die Kosten bezahlt.
4. Übernommene Ware lagert auf Gefahr und Rechnung des Verkäufers, solange sich der Käufer nicht in Abnahmeverzug befindet oder die Ware noch nicht in das vEigentum des Käufers übergegangen ist.

§ 7 Verantwortlichkeit für Fehler
Für äußerlich nicht erkennbare, auch bei oder nach der Vereinbarung sich ergebende Fehler äußerlich gesunden Rund- und Schnittholzes und daraus entstehende Folgen hat der Verkäufer nicht aufzukommen, es sei denn, dass der Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen hat oder ihn daran ein grobes Verschulden trifft oder er dafür die Haftung ausdrücklich übernommen hat.

§ 8 Abnahme und Lieferung
1. Die Abnahme gekaufter Ware hat mangels besonderer Vereinbarung längstens binnen 10 Kalendertagen nach Bereitstellung und Aufforderung zu erfolgen.
2. Bei Kaufabschlüssen mit Vereinbarung auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf schriftliches Ersuchen des Verkäufers spätestens drei Monate nach Abschluss abzunehmen. Der Abschluss gilt als hinfällig, wenn bis zum Ablauf dieser drei Monate nach Kaufabschluss von keiner Seite eine Erklärung erfolgt.
3. Die Lieferung vorrätiger Ware erfolgt, sobald es die Versandmöglichkeit bei geordnetem Geschäftsgang erlaubt.
4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bei Lieferung ab Versandort vor Fristablauf abgesandt oder bei vereinbarter Abholung seitens des Käufers durch den Verkäufer bereitgestellt ist. Dies gilt nicht bei fest vereinbarten Lieferterminen.
5. Die Entladung aller Waren geschieht durch den Käufer, soweit nicht ausdrücklich etwas Besonderes vereinbart ist.

§ 9 Höhere Gewalt
1. Wird die rechtzeitige Erfüllungsverpflichtung durch ein Ereignis höherer Gewalt unmöglich, so verlängert sich die Erfüllungsfrist um die Dauer der durch die höherer Gewalt eingetretene Behinderung, sofern diese Verlängerung für den vKäufer zumutbar erscheint.
2. Der Verkäufer hat den Käufer zu benachrichtigen, wenn die vertragsmäßige Erfüllung der Lieferung durch das Eintreten höherer Gewalt gefährdet erscheint. Beträgt die Dauer der Behinderung gemäß Ziffer 1 voraussichtlich mehr als drei Monate, so steht beiden Teilen frei, ohne Entschädigungspflicht vom Vertrage
zurückzutreten. Wird eine solche Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses der höheren Gewalt von keiner Vertragspartei abgegeben, dann gilt der Vertrag als stillschweigend aufgehoben.
3. Bei Fixgeschäften tritt eine Fristverlängerung nach Ziffer 1 nicht ein. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, eine zur Vertragserfüllung schon eingeschnittene und versandbereite Ware abzunehmen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages sei für ihn nicht zumutbar. Der Verkäufer hat mit der Nachricht zu Ziffer 2
die Abgabe zu verbinden, was von der nach besonderen Anmessungen bestellten Ware bereits verfügbar ist.
4. Bei Stammholzgeschäften ist der Verkäufer berechtigt, in Fällen höhere Gewalt anstelle des vertraglich vereinbarten Holzes Holz gleicher Art, Güte und Dimension aus einem anderen Waldgebiet zu liefernn. Sollten höhere Beifuhrkosten entstehen, so gehen diese zu Lasten des Verkäufers.

§ 10 Verladung und Versand
1. a) Der Absender
haftet für die Richtigkeit seiner Angaben auf dem Frachtbrief.
b) Die Vertragspartei, die sich die Anwendung von Ausnahmetarifen sichern will, hat das Transportgut den Tarifbestimmungen entsprechend zu bezeichnen. Hat der Käufer die für die Ausfüllung des Frachtbriefes erforderlichen Angaben zu machen, so muss er sie dem Absender rechtzeitig bekanntgeben.
c) Der Verkäufer hat alle zur Versandabfertigung notwendigen Formalitäten zu besorgen. Außerdem hat er dem Käufer unverzüglich von jeder einzelnen Sendung Nummer und Inhalt des Wagens – möglichst auch das Gewicht – mitzuteilen sowie Aufmassliste der verladenen Ware einzusenden.
2. a) Hat der Verkäufer frachtfreie Lieferung übernommen, dann kann er die Sendung unfrei abfertigen und verlangen, dass der Käufer die entstehenden Frachtkosten bei Empfang der Ware zins- und skontofrei vorlegt.
b) Für die nachfolgende Verrechnung der Vorlage hat der Käufer dem Verkäufer auf Wunsch die Frachtbelege gegen Rückgabe auszuhändigen und die Ansprüche aus dem Frachtvertrag schriftlich für den Fall abzutreten, dass solche geltend gemacht werden müssen. Das gleiche gilt für Sendungen, die mit Zollabgaben
belastet sind.
3. a) Die Ware ist so zu verladen, dass sie mit Hilfe der üblichen technischen Hilfsmittel (Gabelstapler, Kran) entladen werden kann.
b) Wenn Gabelstapler-, Kran-, oder Paletten-Verladung erfolgt, ist das Höchstgewicht der Pakete, Bündel oder Paletten vor Lieferung zu vereinbaren. Sofern nichts vereinbart ist, beträgt das Gewicht der Pakete, Bündel oder Paletten maximal 2,5 t.
c) Die Ware ist so zu verladen, dass sie während des Transports verladebedingt keine Wertminderung erleidet. Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Ware nicht beschädigt wird; getrocknetes Holz, wie z.B. Schnittholz, Hobelware, Holzwerkstoffe, Furniere und sonstige Holzhalbware sind gegen Nässe
so weit wie möglich zu schützen.
d) Stellt der Käufer den LKW, haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand des Fahrzeugs und der für die Abdeckung vorgesehenen Planen ergeben.
e) Beim Bahnversand sind Planen und Wagendecken nach Ankunft der Ware unverzüglich und in trockenem Zustand auf Kosten des Käufers zurückzusenden. Bei verzögerter Rücksendung hat der Käufer Leihgebühr für die Verzugszeit zu zahlen.
4. Die zum Transport und Schutz der Ware erforderlichen Warenumschließungen, Sparlatten und Versteifungslatten sind im Warenpreis inbegriffen. Schutzbretter, Zwischenhölzer und Paletten, die beim Käufer verbleiben, darf der Verkäufer in Rechnung stellen.
5. Die Kosten für die Überführung der Ware auf das Anschlussgleis des Empfängers trägt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart ist. Stellgebühren und andere kleine Kosten (z.B. Avisierungsgebühr) gelten als Bestandteil der Fracht.
6. Ist „frei Waggon verladen“, „frei Schiff verladen“ oder „frei Lastwagen verladen“ zu liefern, trägt der Käufer die nach ordnungsgemäßer Beladung entstehenden Kosten. Ist „frei Waggon Empfangsstation“, „frei Schiff Empfangshafen“ oder „frei Lastwagen Empfänger“ zu liefern, so trägt der Käufer die nach Ankunft dort entstehenden Bugsier-, Löschungs- und sonstigen Kosten, wie Ufer-, Kran- und Liegegeld, Zollabfertigungsgebühren und dgl. Ist „frei Kai Empfangshafen“ zu liefern, so trägt der Verkäufer die Umschlagskosten. Ist „frei Kai Versandhafen“ zu liefern, gehen die Entladekosten (LKW, Waggon) zu Lasten des Käufers.
7. Die Vereinbarung einer Frachtparität bedingt Verrechnung der Mehr- oder Minderfracht.
8. Weicht der Verkäufer ohne Zustimmung des Käufers von der vereinbarten Beförderungsart ab, so trägt der Verkäufer die daraus sich ergebenden zusätzlichen Risiken und Kosten.
9. Tarifänderungen gehen zu Lasten oder zugunsten desjenigen, der die Frachtkosten zu tragen hat.

§ 11 Beschädigung und Verlust der Ware während der Beförderung
1. Der Empfänger einer beschädigten Sendung hat auch für den Fall, dass der Verkäufer das Transportrisiko trägt, alles zu tun, um die Unterlagen für den Schadensbeweis zu erlangen, soweit erforderlich auch amtliche Tatbestandsaufnahme, Sachverständigengutachten. Auf Verlangen des Berechtigten hat er diesem die Unterlagen der Beweissicherung zu überlassen.
2. Die qualitative Verschlechterung einer Ware geht zu Lasten des Verkäufers, wenn sie auf einen Fehler zurückzuführen ist, den die Ware im Widerspruch zum Vertrage bereits bei der Aufgabe der Sendung hatte. Das gleiche gilt, wenn die Verladung und Verpackung nicht ordnungsgemäß erfolgt sind.
3. Die Ziffern 1 und 2 gelten sinngemäß bei einem Verlust von Ware während der Beförderung.

§ 12 Mängelrüge
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung in jedem Falle in Empfang zu nehmen.
2. Beanstandungen der Ware (Mängelrüge) sind unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Holzes, spätestens aber innerhalb 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten gerechnet, schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel und des Lagerortes zu erheben. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.
3. Fehlen beim Eingang der Ware die Aufmaßlisten, so werden sie durch den Käufer beim Verkäufer angefordert. Die Fristen zu Ziffer 2 beginnen in diesem Fall bei Mängeln, zu deren Feststellung die Aufmaßliste erforderlich ist, erst mit dem Eingang der Aufmaßliste.
4. a) Der Käufer begibt sich der Mängelrechte, wenn er die Ware vom Lagerort entfernt, bevor eine Einigung erzielt ist oder dem Verkäufer Möglichkeit zur Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige gegeben wurde.
b) Der Verkäufer muss von der Möglichkeit der Besichtigung der bemängelten Ware oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Beanstandung Gebrauch machen.
5. a) Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Besichtigung oder der Beweissicherung innerhalb der Frist der Ziffer 4b keinen Gebrauch, so kann der Käufer über die bemängelte Ware verfügen, wenn er sich selbst den Beweis durch vereinigte Sachverständige gesichert hat.
b) Bei Beweissicherung durch Käufer und Verkäufer kann der Käufer über die Ware nicht verfügen, wenn die Gutachten der Sachverständigen voneinander abweichen.
6. a) Bei einer Beanstandung muss die ganze beanstandete Gattung der Lieferung (z.B. Bretter von einer Dicke in verschiedenen Güteklassen) ungeteilt bleiben. Sind dagegen z.B. Bretter und Dielen zusammen geladen und nur die Bretter geben Anlass zu einer Beanstandung, kann der Käufer über die Dielen ohne weiteres verfügen.
b) Bei Lieferung von Bauholz nach Liste kann über die nicht bemängelten Stücke verfügt werden. Ziffer 6a findet keine Anwendung.
7. Ist der Minderwert einer beanstandeten Ware im Verhältnis zum Gesamtwert der Sendung unter Berücksichtigung der Art und Güte des Sortimentes von geringem Umfange, steht dem Käufer nur der Anspruch auf Preisminderung zu.
8. Probesendungen unterliegen keiner Bemängelung, wenn handelsübliche Durchschnittsware oder Ware geliefert wird, die von der vereinbarten Beschaffenheit nicht wesentlich abweicht. Auch bei wesentlicher Abweichung ist jedoch der Anspruch auf Nachlieferung und Schadensersatz ausgeschlossen.
9. Wird die Ware zurückgewiesen, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die beanstandete Ware, auch wenn bereits anderweitig darüber verfügt ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Sofern ein eigener Lagerplatz nicht zur Verfügung steht, hat der Käufer für sachgemäße Lagerung auf Rechnung dessen, den es angeht, zu achten.
10. Ist die Ware auf dem Lagerplatz des Käufers eingelagert, so ist dieser berechtigt, sie anderweitig auf Kosten des Verkäufers einzulagern, falls dieser binnen sechs Wochen nach Beanstandung über die Ware nicht verfügt.
11. Steht endgültig fest, dass der Käufer die Ware nicht abnimmt, so hat er auf Verlangen des Verkäufers die Ware wieder zu verladen und zu versenden, sofern ihm der Verkäufer die vorgelegten Frachten und sonstigen notwendigen Aufwendungen bezahlt. Unaufgefordert darf der Käufer die Ware nur dann zurücksenden, wenn er mit Frist von drei Wochen vergeblich zur Verfügung über die Ware aufgefordert hat. Auf Lagergeld in ortsüblicher Höhe hat der Käufer bei Lagerung erst Anspruch, wenn feststeht, dass die Ware nicht abgenommen wird und seit diesem Zeitpunkt mindestens zehn Kalendertage verstrichen sind.

§ 13 Allgemeine Kreditwürdigkeit
1. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
2. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin auf Grund nachweisbarer Tatsachen (z.B. Scheck- oder Wechselproteste) begründete Bedenken, so kann der Verkäufer nicht ohne weiteres von den eingegangenen Verpflichtungen zurücktreten, jedoch steht ihm das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Käufer zu verlangen und für den Fall, dass der Käufer diesem Verlangen nicht nachkommt, anzudrohen, dass er nunmehr ohne weiteres vom Vertrag zurücktrete.

...

IV. Holzwerkstoffe

§ 26 Sortierung
Für die Beurteilung der Eigenschaften von Holzwerkstoffen (Spannplatten, Faserplatten, Sperrholz) bildet das DIN-Normenwerk die Grundlage.

§ 27 Mengen und Maßen
1. Bei Standart- und Fixmaßen steht dem Lieferanten hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge je Position ein Spielraum von 5% nach oben und unten zu. Bei Fixmaßen darf die Liefermenge nicht unterschritten werden.
2. Anfallende Untermaße dürfen bis zu 10% der Liefermenge ohne Preisnachlass mitgeliefert werden.
3. Sind bestellte Plattengrößen nicht lieferbar, so ist vor Lieferung abweichender Maße die Zustimmung des Käufers einzuholen.
4. Die aufgegebene erste Maßzahl bezieht sich stets auf die Faserrichtung der Außenseite.
§ 28 Preise
Die Preise gelten im allgemeinen je Quadratmeter. Runde, ovale, trapezförmige und ähnliche Platten werden nach dem Rechteck berechnet, aus dem sie geschnitten werden können.
§ 29 Verpackung
Als Verpackung von Stückgutsendungen ist bei Holzwerkstoffen Bündelung üblich, welche im Preis einbegriffen ist. Im übrigen werden Holzwerkstoffe unverpackt geliefert.

...

IV. Holzwerkstoffe
Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften
Festgestellt durch die Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V., Vereinigung der Holzhandelsverbände e.V. (VHV) und die Bundesfachgemeinschaft Holzmakler in der Centralvereinigung Deutscher Handelsvertreter- und Handelsmaklerverbände (CDH) am 24. März 1952 in Bonn.

§ 1 Form des Vermittelten Vertrages
Der durch den Holzmakler vermittelte Abschluss ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Stellt der Makler Schlussscheine aus, so haben sie die Bedeutung von Beweismitteln.

§ 2 Haftung
Der Holzmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sei Verschulden entstandenen Schaden. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden des Maklers liegt nicht vor, wenn der Holzmakler in gutem Glauben an seine Vertretungsvollmacht gehandelt hat oder wenn die Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen des Vertrages bestreiten.
Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien übernehmen die Holzmakler keine Haftung, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist; in diesem Fall ist eine Delkrederevergütung üblich. Alle Auskünfte über die Kredit- und Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien werden nach bestem Wissen und Gewisse, aber ohne Gewähr gegeben.

§ 3 Maklerlohn
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er vom Käufer und Verkäufer je zur Hälfte zu tragen.
Der Maklerlohn errechnet sich im allgemeinen nach dem im Schlussschein genannten Kaufpreis ohne Abzug von Skonto. Dem Käufer gesondert in Rechnung gestellte Versendungskosten und Umsatzsteuer sind nur provisionspflichtig, wenn dies vereinbart ist. Der Anspruch auf den Maklerlohn ist mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages entstanden, jedoch erst fällig, wenn die dem Makler verpflichtete Partei in den Besitz der ihr vertraglich zustehenden Leistung gelangt. Bei Teillieferungsverträgen gilt dies für die einzelnen Teillieferungen. Wird der Vertrag ohne Verschulden des Maklers nicht durchgeführt, so ist der Maklerlohn fällig, sobald die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht. Beruht die Nichtdurchführung des Vertrages auf höhere Gewalt oder nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des
Maklerlohns.
Falls besondere Leistungen wie Delkredere, Inkassi, Besichtigungen, Gutachten, Abnahmen usw. gewünscht werden, so sind hierfür besondere Vergütungen zu zahlen.
Dem Makler sind Durchschläge von Rechnungen und von der Korrespondenz einzusenden.

§ 4 Kunden- und Lieferantenschutz
Ist die Geschäftsbezeichnung zwischen den Parteien durch den Makler zustandegekommen, so liegt eine provisionspflichtige Vermittlung von Verträgen auch dann vor, wenn die Vertragspartner unter Verzicht auf die weitere Hinzuziehung des Holzmaklers unmittelbar Abschlüsse tätigen. Dies gilt jedoch nur für Abschlüsse, die innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des letzten durch den Makler abgeschlossenen Geschäfts zwischen den Vertragspartner getätigt wurden.
Tätigt der Holzmakler einen Abschluss zwischen Parteien, die bereits in Geschäftsverbindung miteinander standen, so besteht Provisionspflicht auch für spätere unmittelbar abgeschlossene Geschäfte, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem vom Makler vermittelten Geschäft stehen und innerhalb eines Jahres nach dem vermittelten Abschluss getätigt werden.
Sind Abschlüsse aufgrund einer einleitenden Tätigkeit des Holzmaklers zustandegekommen, ohne dass der Makler beim Abschluss des Vertrages selbst mitgewirkt hat, so unterliegen sie der Provisionspflicht.
Bei Abschlüssen, die durch einen anderen Makler getätigt werden, wird die Provision nur einmal gezahlt, und zwar an den Makler, der an dem Abschluss unmittelbar beteiligt war. Dies gilt auch innerhalb der Schutzfrist.

§ 5 Tätigwerden zweier Makler
Die Schutzfrist von zwei Jahren für Kunden- bzw. Lieferantenschutz gilt auch für Makler untereinander, sofern zwei Makler an demselben Geschäft beteiligt waren.

§ 6 Erfüllungsort
Für die den Makler betreffenden Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsgeschäft (Maklervertrag) gilt für sämtliche Beteiligten der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Holzmaklers als Erfüllungsort.